DER GENERALBUNDESANWALT BEIM BUNDESGERICHTSHOF

Der Generalbundesanwalt
Postfach 27 20
76014 Karlsruhe

Herrn John Bell
58638 Iserlohn

Aktenzeichen
3 ARP 90/09-2

Datum
18. November 2009

Betrifft: Ihre Strafanzeige vom 28. August 2009

Sehr geehrter Herr Bell,

Ihre Strafanzeige vom 28. August 2009 wurde geprüft. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird jedoch gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Es liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch vor.

Zum einen bestehen keine konkreten Tatsachen, die belegen, dass der frühere Premierminister des Vereinigten Königreiches, Tony Blair, vorsätzlich einen Angriff gegen Personen, die sich durch ihre Wehrlosigkeit gegenüber staatlicher, militärischer oder sonst organisierter Gewalt auszeichneten, wegen ihrer Zugehörigkeit zum irakischen Staatsvolk und somit einen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB befahl oder die Verwendung von Streumunition anordnete, um - unter Vernachlässigung des militärischen Nutzens - vorrangig eine Schädigung der Zivilbevölkerung herbeizuführen.

Zum anderen liegt die primäre Waffeneigenschaft der uranummantelten Munition nicht in ihrer etwaigen Toxität oder in ihren giftigen (Neben-)Wirkungen, sondern in der Höhe ihrer Durchschlagskraft, so dass diese Waffe nicht die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VStGB erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Haarhuis